PhD
The professors at the Department of Musicology regularly supervise doctoral dissertations in the subject area of Musicology and other subjects they represent with the aim of obtaining a Dr. phil. from the Faculty of Arts and Humanities. In regular musicological research colloquia, doctoral candidates can discuss their work in depth and reflect on it in dialogue with lecturers and students. Alongside the work on the doctoral dissertation, formal enrolment in the doctoral programme is possible upon application.
Authorisation, procedure, support
Die Promotionsvoraussetzungen gehen aus der Promotionsordnung hervor:
(1) Zum Promotionsstudium hat – unbeschadet der weiteren Voraussetzungen dieser Ordnung – Zugang, wer
1. einen Abschluss nach einem einschlägigen Hochschulstudium mit einer generellen Regelstudienzeit von wenigstens acht Semestern nachweist, für das ein anderer Grad als „Bachelor“ verliehen wird,
2. einen Abschluss nach einem einschlägigen Hochschulstudium mit einer generellen Regelstudienzeit von wenigstens sechs Semestern und daran anschließende angemessene, auf die Promotion vorbereitende Studien im Promotionsfach nachweist oder
3. den Abschluss eines einschlägigen Masterstudiengangs im Sinne des § 61 Abs. 2 S. 2 HG nachweist.
(2) Für den Fall, dass ein einschlägiger Abschluss nach Absatz 1 Nr. 1 oder 3 die Inhalte des Promotionsfaches nicht in hinreichendem Umgang enthält, oder ein Abschluss nicht einschlägig ist, aber wesentliche Inhalte des Promotionsfachs umfasst, hat die*der Bewerber*in weitere Studienleistungen nachzuweisen, die die Eignung für die Promotion gewährleisten. Umfang und Inhalt der weiteren Studienleistungen werden vom Promotionsausschuss im Benehmen mit der*dem Betreuer*in festgelegt. Sie umfassen ein Studium im Promotionsfach, das einem Arbeitsaufwand von in der Regel bis zu 60 ECTS-Punkten entspricht, und sollen die Promotionsreife erkennen lassen. Der erfolgreiche Abschluss wird durch den Promotionsausschuss bescheinigt. Die Festlegung des Umfangs der weiteren Studienleistungen erfolgt unter Berücksichtigung des absolvierten Studiengangs.
(3) Studienabschlüsse von ausländischen staatlich oder staatlich anerkannten Hochschulen werden anerkannt, sofern hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen kein wesentlicher Unterschied zu einem der deutschen Studienabschlüsse gemäß Absatz 1 besteht. Über das Vorliegen oder Nichtvorliegen wesentlicher Unterschiede entscheidet der Promotionsausschuss unter Berücksichtigung der von der Kultusministerkonferenz und der Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen. Dazu ist von der*dem Bewerber*in eine Stellungnahme der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen vorzulegen.
(4) Zum Promotionsverfahren wird nicht zugelassen, wer im Gebiet des Promotionsfaches zweimal ein Promotionsverfahren nicht bestanden hat.
Alle Informationen zur Antragstellung auf Zulassung zum Promotionsstudium sowie zum weiteren Ablauf des Promotionsverfahrens findest Du auf der Webseite des Graduiertenzentrums der Fakultät für Kulturwissenschaft.